Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 September 2021 (ZES 2021 417) mit Schreiben vom 8. November 2021 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzu- schreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- Parteientschädigungen nicht anfielen;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die C.________ AG (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Be- treibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. November 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. November 2021 BEK 2021 143 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. September 2021, ZES 2021 417);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ihre Beschwerde vom
23. September 2021 (ZES 2021 417) mit Schreiben vom 8. November 2021 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzu- schreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- Parteientschädigungen nicht anfielen;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 500.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die C.________ AG (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Be- treibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. November 2021 kau